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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

 

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller diese Bedingungen als verbindlich an. Die AGBs wurden bereits mit dem Angebot zur Kenntnis gebracht.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben.

 

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Der schriftlichen Auftragsbestätigung kommt es gleich, wenn wir zu den Bedingungen des Angebotes die Lieferung kurzfristig vornehmen. Maße, Gewichte und Leistungen sowie die bildliche Darstellung sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

 

3. Die Preise verstehen sich ab Werk Freiamt netto, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet; sie wird nicht zurückgenommen.

 

4. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Fixtermine werden nicht vereinbart. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund Maschinenschaden, höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Auflagen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu verteten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf die Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettorechnungsbetrages für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens jedoch 10 % des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

5. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Etwaige Transportschäden können nur beim Anlieferer (Post, Bahn, Spediteur usw.) geltend gemacht werden. Frachtschäden müssen gleich auf dem bei der Anlieferung vorgelegten Frachtbrief vermerkt werden. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dem Käufer steht es frei, uns eine Spedition zu benennen. Sofern keine Spedition für den Transport vom Käufer bestimmt wird, sind wir berechtigt, den für uns tätigen Spediteur zu beauftragen. Sollten die Frachtkosten unseres Spediteurs höher sein als bei anderen Speditionsunternehmen, so hat der Käufer diese zu tragen.

 

6. Die Preise verstehen sich ohne Ein- und Aufbau. Wird von uns ein Festpreis für die Montage durch Werksmonteure vereinbart, so versteht sich dieser Preis für die Kosten der Arbeits- und Reisestunden bei Stellung einer angemessenen Unterkunft. Stellt der Käufer die angemessene Unterkunft nicht, so werden wir diese gegen Nachweis dem Käufer berechnen. Ebenso werden wir gegen Nachweis Reisekosten abrechnen.
Die Montage erstreckt sich nur auf die von uns gelieferten Teile. Erforderliche Hilfskräfte bei der Montage sind auf Kosten des Käufers von diesem zu stellen. Sämtliche Vorarbeiten an den Gebäuden wie Mauer- und Betonarbeiten, Schmiede-, Elektro-, Installations- und Zimmermannsarbeiten u.ä. sind vor Montagebeginn vom Käufer fertigzustellen.
Sollten wir Nacharbeiten hier erbringen müssen, werden wir diese gesondert in Rechnung stellen. Bei Verzögerung oder Behinderung der Montage durch nicht oder mangelhaft ausgeführte Vorbereitungsarbeiten haben wir das Recht, entstandene Mehrkosten, insbesondere nochmalige Entsendung unserer Monteure, gesondert zu berechnen.

 

7. Die Abnahme des von uns hergestellten Bauwerkes erfolgt nach Montage durch unsere Monteure. Der Käufer ist verpflichtet, nach Fertigstellung die Abnahme durch Unterzeichnung der Montagebelege zu bestätigen. Wird der Montagebeleg aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht unterschrieben, so gilt die installierte Anlage dennoch als abgenommen.

 

8. Gewährung, Haftung
Mängelrügen sind 10 Werktage nach Erhalt der Ware schriftlich durch eingeschriebenen Brief uns gegenüber geltend zu machen. Im Falle berechtigter Beanstandungen sind wir zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die dreimalige Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen halten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ein Jahr.

 

9. Zahlungsbedingungen:
Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zahlbar.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheck-Zahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben ist. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontüberleitungsgesetz zu berechnen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld des Käufers zur Zahlung fällig, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Abtretung von Forderungen des Käufers gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.
Bei individueller Ausfertigung sind wir berechtigt, eine Anzahlung bei Auftragserteilung von 30 % des Nettowarenwertes zu verlangen. Bei Anzeigen der Versandbereitschaft wird dann der Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor, den Versand erst vorzunehmen, wenn der Kaufpreis vollständig bei uns eingegangen ist.

 

10. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Zinsen und Kosten unser Eigentum. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten tritt der Käufer in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltswaren an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Überschreitet der Wert, der uns durch den Besteller zur Verfügung gestellten Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 % werden wir auf Wunsch des Bestellers nach unserer Wahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben. Die Kosten, die durch die Freigabe entstehen, trägt der Besteller.

 

11. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Freiamt. Soweit gesetzlich zulässig, ist Emmendingen bzw. Freiburg im Breisgau, ausschließlicher Gerichtsstand für all sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Käufern und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

 

12. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

 

Stand: Oktober 2012